Die Bedeutung kgl. priv. FSG

Wie der Name Schützengesellschaft bereits aussagt, handelte es sich zunächst um eine Bürgerwehr

zur Abwehr äußerer Feinde. Im Spätmittelalter nahmen jedoch die Landesherren sehr häufig die Bürgerwehr auch zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen in Anspruch. So finde man im Jahr 1462 zum Beispiel die Landshuter Feuerschützen an der Seite von Herzog Ludwig, der damals Krieg gegen den Markgrafen von Ansbach führte.

Daher verstand es sich von selbst, dass die Landesherren ein Interesse daran hatten, dass die Schützengesellschaften florierten – und sie mussten für die geleisteten Dienste entlohnt werden. Die Schützengilden und insbesondere die Schützenmeister wurden mit besonderen Privilegien ausgestattet und bekamen Zuwendungen verschiedenster Art von Seiten der Stadt. So wurde den Schützengilden unentgeltlich ein Schießgelände und ein Schützenhaus zur Verfügung gestellt, damit die Schützen bei Schießübungen ihre Wehrkraft erhalten konnten.

Vom Rat der Stadt wurden allenthalben großzügige Preise gestiftet. Dazu weisen die historischen Quellen Zuwendungen für die Atzung (Verpflegung) und Bewirtung der Schützen aus, um sie bei Laune zu halten.

Von den Privilegien, derer sich Schützenkönig und Schützenmeister erfreuten – von so etwas könne man heute nur träumen: Sie genossen nämlich Befreiung von Steuern und Abgaben und auch von den üblichen Bürgerpflichten wie etwa jener, auf der Stadtmauer Wache zu schieben.

Ja und dann gab es da als Besonderheit auch noch die Befreiung der Biersteuer. Auf das selber gebraute Bier keine Steuern zahlen zu müssen, das war angesichts des großen Bierdurstes in alten Zeiten sicher eine kräftig sprudelnde Einnahmequelle. Nicht unerwähnt dürfe ein weiteres Privileg bleiben, ein Schwein auf Gemeindegrund zum eigenen Nutz und Frommen zu mästen.

Wie vergleichsweise erbärmlich mache sich dagegen der Status der Schützenmeister von heute aus:

Aller Privilegien, Sonderrechte, Zuwendungen in Form von Naturalien – man denke nur an das fette Mastschwein – im hochgelobten demokratischen Zeitalter beraubt verwaltet der Schützenmeister sein verantwortungsvolles und aufreibendes  Amt im Dienste der Gemeinschaft ehrenhalber, rückblickend bedauernswert der Verfall guter Sitten und Gebräuche aus dem hohen Mittelalter.

Im Jahr 1864 erließ König Ludwig II. eine neue Schützenordnung für Bayern, um die Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen zu vereinen und durch fortgesetzte Handhabung der Feuerwaffen und Förderung des Schützenwesens im allgemeinen die Wehrkraft des Volkes zu erhöhen. Während die Schützengesellschaften vorher „nur“ privilegiert waren, durften sie sich nun nach diesem Dekret mit dem Titel „königlich – privilegiert“ schmücken und sie erlangten volle Rechtsfähigkeit. Das bedeutet konkret, dass „Rechtsicherheit gewährleistet ist und das Innenministerium unmittelbar, beispielsweise für Satzungsänderungen zuständig ist“. 1995 sollten die königlich – privilegierten Feuerschützengesellschaften Bayerns ihren altehrwürdigen Status verlieren und mit den üblichen eingetragenen Vereinen gleichgestellt werden, so das Satzungsänderungen nicht mehr vom Ministerium genehmigt hätten werden müssen. Es hätte eine Anmeldung beim Amtsgericht genügt.

Die Königlich – privilegierten Feuerschützengesellschaften hätten dies zu Recht als einen „Anschlag auf ihren historisch begründeten Sonderstatus“ empfunden. Unter Führung der FSG Landshut und der HSG München machten sie geltend, dass die Sonderregelungen auch heute noch fundamental seien und außerdem durch eine Reihe von Überleitungsbestimmungen im Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB) juristisch einwandfrei abgesichert seien.

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